WORAUF SOLLTEN MIETER BEI DER BESICHTIGUNG ACHTEN?

Mieterschutzbund gibt Tipps für die Wohnungssuche

VON LINDA BUSSMANN

Die Traumimmobilie ist gefunden, der Termin für die Wohnungs- oder Hausbegehung ist gesetzt. Worauf sollten Wohnungssuchende bei der Besichtigung achten? Welche Auskünfte kann ein Vermieter von ihnen verlangen?

Viele Fragen, die sich bei der Wohnungs- und Haussuche ergeben, können zukünftige Mieter bereits im Vorfeld abarbeiten. Der Grundriss verrät zum Beispiel, ob die Zimmer ausreichend groß sind. Passt die Ausstattung zu den eigenen Wünschen? Während der Corona-Pandemie hat sich zudem der virtuelle 360-Grad-Rundgang etabliert. Ohne Terminabsprachen und Ansteckungsgefahr kann man sich eine Wohnung oder ein Haus sogar des Öfteren online angucken – auch zusammen mit der Familie oder Freunden.

Doch ersetzen virtuelle Rundgänge nicht die reale Besichtigung. Störgeräusche, Gerüche und der erste Eindruck vom Gebäude fehlen beispielsweise. Ein Spaziergang durchs Wohnviertel gibt zumindest Aufschluss darüber, ob die Umgebung zu einem passt.

Mieter sollten seriös wirken und zahlungsfähig sein

Kommt es zur Wohnungsbesichtigung, gilt für Claus Deese, dem ersten Vorsitzenden des Mieterschutzbundes: „In erster Linie kommt es darauf an, dass ich dem Vermieter Seriosität vermittele.“ Das sei insbesondere bedeutend, wenn die Nachfrage bei einem angespannten Wohnungsmarkt groß sei. Zum einen müsse man als Person selbst sympathisch erscheinen, zum anderen müsse die Bonität stimmen. „Es ist wichtig, dass der Wohnungsinteressent deutlich macht, dass er in der Lage ist, die Miete dauerhaft zahlen zu können“, so Deese.

„Der Mieter sollte sich im Gegenzug das, was er mietet, ebenfalls vorher genau angucken“, rät er. Es empfiehlt sich, nach eventuell bestehenden Mängeln Ausschau zu halten. Zudem sollten alle mündlichen Zusagen schriftlich bei Mietvertragsabschluss festgehalten werden. Gehört der Keller dazu? Dann sollte er auch im Mietvertrag stehen – ebenso der Pkw-Stellplatz, die Gartennutzung, der Waschmaschinenraum und der Fahrradkeller.

Welche Auskünfte dürfen Vermieter verlangen?

Mittlerweile ist es üblich, dass sich Vermieter zur Zahlungsfähigkeit der zukünftigen Mieter erkundigen. Falsche Angaben zum Beruf und zu den Einkünften sind dabei nicht erlaubt. „Das kann nachträglich – auch wenn man schon in der Immobilie wohnt – ein Kündigungsgrund sein“, so Deese.

Oftmals werden Einkommensnachweise und eine Schufa-Auskunft nachgefragt. „Schufa-Auskünfte können die Vermieter verlangen, weil es um die Bonität geht“, erklärt Deese. Die kostenlose Selbstauskunft sei dabei völlig ausreichend. Nicht relevant dagegen sind Angaben über beispielsweise eine Parteizugehörigkeit, sexuelle Gesinnung, Kinderwunsch, Religion und Lebenspartner.

Die Kommunen sorgen für die Mietspiegel

In Ballungsgebieten müssen Bewohner oftmals hohe Mieten hinnehmen. Angebot und Nachfrage bestimmen den Preis. „Eigentlich gibt es Mietspiegel, die dazu dienen sollen, sogenannte ortsübliche Vergleichsmieten zu benennen“, erklärt Deese. Aber: „In gut 60 Prozent aller Gemeinden in Deutschland gibt es diesen nicht.“ Das liege daran, dass die Kommunen nicht dazu verpflichtet sind, Mietspiegel aufzustellen.

Somit können viele zukünftige Mieter nur anhand mehrerer Wohnungs- und Häuserinserate ein Gefühl für den Preis entwickeln. „Das Problem ist: Die Preise, die Sie im Internet finden, sind meistens etwas höher als das, was der Markt tatsächlich hergibt“, erklärt Deese.

Mieten auf Zeit: Was gibt es dabei zu beachten?

Vermieter haben die Möglichkeit, eine Immobilie auf Zeit zu vermieten. Im Vertrag müssen sie dafür einen triftigen Grund angeben. Das können Eigennutzung, Verkauf des Objekts oder Renovierungsarbeiten sein. „Steht allerdings eine Befristung ohne Begründung im Vertrag, ist dieser unwirksam“, weiß Deese.

Zudem kann der Vermieter bis zu vier Jahre einen sogenannten Kündigungsausschluss mit dem Mieter vereinbaren. Der Mieter hat zwar keinen befristeten Vertrag, kann aber in der vereinbarten Dauer keine Kündigung aussprechen. „Das ist für Mieter eine gefährliche Angelegenheit“, gibt Deese zu bedenken. „Wenn dieser Kündigungsausschluss im Vertrag steht, dann gilt der auch ohne Angaben von Gründen. Ich muss mir als Mieter also überlegen, ob ich für den angegebenen Zeitrahmen auch wirklich die Wohnung nutzen kann und will.“

Bei beiden Varianten – beim Zeitmietvertrag und beim Kündigungsausschluss – kann dem Mieter vor Ablauf der Frist nicht gekündigt werden.

Bereits vor der Besichtigung können sich zukünftige Mieter ein Bild von der Wohnung oder vom Haus machen. Unterlagen wie der Grundriss, die Adresse und Ausstattungsmerkmale geben Hinweise darauf, ob ein Objekt zu einem passt. BILD: Pixabay