Alles auf Null gesetzt!

Fiskus verzichtet bei PV Anlagen auf Umsatzsteuer für Ertrag und Anschaffung

21.05.2024

Wer in der Vergangenheit auf selbstproduzierten grünen Strom setzen wollte, musste bereit sein, sein Schicksal in die Hände der Finanzverwaltung zu legen: Die verlangte bis 2022 nicht nur Umsatzsteuer auch für selbstverbrauchte Energie, sondern verdiente bei Anschaffung und Installation von Anlagen ebenfalls kräftig mit. Jetzt ist alles auf Null gesetzt: Für Photovoltaik-Anlagen (PV) samt der für den Betrieb erforderlichen Komponenten gilt seit diesem Jahr die Nullsteuer.

Aber keine Regel ohne Ausnahmen. Beschränkt ist der Nullsteuersatz (§12 Absatz 3 UStG) auf PV-Anlagen, die in unmittelbarer Nähe der Wohnräume installiert sind. Auch Ferienhäuser sowie Balkonkraftwerke fallen unter den Nullsteuersatz, selbst Hausboote. Das gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie wenig bewegt werden. Bei Anlagen mit einer Maximalleistung bis 30kWp entfällt diese Einschränkung. Damit werde die Lage der PV-Anlage über die installierte Bruttoleistung definiert, schreibt der Steuerberater Wilhelm Krudewig aus Meckenheim und schließt daraus, dass auch größere Anlagen begünstigt sein können, wenn der Nachweis erbracht werde, dass sie auf oder in unmittelbarer Nähe von Wohnräumen erstellt würden.


Eingeführt wurde der Nullsteuersatz, um Betreiber von der Bürokratie zu entlasten. Vor allem muss der Anlagenbetreiber jetzt nicht mehr auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichten, um sich die bislang anfallende 19 Prozent Umsatzsteuer zurückzuholen. „Dies bedeutet aber auch, dass er für mindestens fünf Jahre verpflichtet ist, wie jeder andere Unternehmer Umsatzsteuererklärungen abzugeben,“ schreibt Rechtsanwältin Brigitte Neugebauer, Referatsleiterin der Deutschen Industrie-und Handelskammer. Profitieren können vom Nullsteuersatz auch Betreiber, die ihre Anlage im vergangen Jahr bestellt, aber noch nicht installiert haben.

Was alles unter den Nullsteuersatz fällt, hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben an die Finanzbehörden der Länder präzise aufgelistet. Dazu zählen neben den Nebenleistungen zur Lieferung der PV-Anlage die Übernahme der Anmeldung in das MaStR, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, die Montage der Solarmodule, die Kabelinstallationen, die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers, die Lieferung von Schrauben und Stromkabeln, die Herstellung des AC-Anschlusses, die Bereitstellung von Gerüsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder auch die Erneuerung des Zählerschranks, wenn diese vom Netzbetreiber verlangt wird oder auf Grund technischer Normen für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich ist. 


Dem Nullsteuersatz unterliegen danach grundsätzlich auch die Lieferungen von sog. Aufdachphotovoltaikanlagen durch Bauträger. Dies gelte auch, wenn der Bauträger neben der Aufdach-Photovoltaikanlage ebenfalls das Gebäude liefert, da die Lieferung der Anlage eine eigenständige Leistung und keine unselbstständige Nebenleistung darstelle.

Aber auch hier liegt der Teufel im Detail. Die Mehrwertsteuer auf die Erneuerung des Zählerschrankes spart nur, wer sie in einem Auftrag mit der PV-Installation vergibt als einheitliche Leistung. Dann fällt sogar eine erforderliche Aufdoppelung der Dachsparren zur Montage der PV-Anlage unter den Nullsteuersatz. Wer die Aufträge getrennt vergibt, wird bei der Dachdecker-Leistung sowie dem Zählerschrank mit 19 Prozent Mehrwertsteuer belastet.
Beispiele dafür finden sich im Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

Mit der Anmeldung einer PV-Anlage und der „nachhaltigen Einspeisung von Strom in das Stromnetz“ ist der Betreiber Unternehmer im Sinne des UStG. Liegen die Voraussetzungen der Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) vor, wird die Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung nicht erhoben und auch für den privat verbrauchten Strom falle keine Umsatzsteuer an. 

Dieser Artikel ist keine steuerrechtliche Beratung, sondern nur ein Hinweis auf Änderungen gesetzlicher Grundlagen. Welche Möglichkeiten persönlich am besten genutzt werden, sollte in Abstimmung mit einem Steuerberater geprüft werden. Aktualität des Artikels aus September 2023. 


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